Der Autor
Lüder Boremann
ist Leiter der Fachgruppe Pflanzenbau und Pflanzenschutz bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Weitere Informationen:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Bremervörde
Albrecht-Thaer-Str. 6A
27432 Bremervörde
Tel. 04761/9942-161
Lueder.Bornemann@LWK-Niedersachsen.de
Pflanzenschutz-Hotline für Hobbygärtner:
0441/801 719
Pflanzenschutz wird in einem integrierten Verfahren durchgeführt und bedeutet vorrangig, indirekte vorbeugende Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören Standortwahl, Bodenbearbeitung und anbautechnische Maßnahmen wie Fruchtfolge und Einsatz von Kulturschutznetzen. Direkte, bekämpfende Maßnahmen beinhalten unter anderem Rückschnitt und Entfernen von erkrankten Pflanzenteilen, Fallenfang oder den Einsatz von Nützlingen. Selbstverständlich sieht der integrierte Pflanzenschutz auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vor. Allerdings ist deren Einsatz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Außerdem kommt dem Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten (HuK) ein anderer Stellenwert zu als im Erwerbsanbau.
Ist trotz vorbeugender Maßnahmen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln notwendig, kommt dem Handel eine große Verantwortung in der Beratung des Käufers zu. Aus dem Verkaufsgespräch muss deutlich hervorgehen, wie bei der Verwendung des Pflanzenschutzmittels der eigene Gesundheitsschutz und der rechtlich vorgegebene Umweltschutz eingehalten werden kann. Denn leider gibt es bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im HuK immer noch zu viele Fehler mit negativen Auswirkungen insbesondere auf Gewässer.
Daher sind Pflanzenschutzmittel im HuK nur mit angemessener Zurückhaltung anzuwenden, damit der Mensch, die Umwelt, und der Naturhaushalt so wenig wie möglich belastet werden. Grundsätzlich dürfen im HuK nur Mittel eingesetzt werden, die mit der Angabe „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“ gekennzeichnet sind.
Eine aktuelle Liste zugelassener Präparate für den Haus- und Kleingarten ist auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter dem Webcode 01032881 abrufbar.
Das Pflanzenschutzgesetz gibt die Spielregeln im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und bei der Bekämpfung von Schaderregern und Unkräutern vor. Hier wird klar definiert, auf welchen Flächen der Pflanzenschutzmitteleinsatz erlaubt ist und wo nicht (§ 12):
„Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Flächen und nicht auf sonstigen Flächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.“
Das bedeutet, dass Pflanzenschutzmittel nur auf Kulturland eingesetzt werden dürfen. Auf allen anderen Flächen wie Bürgersteigen, Geh- und Radwegen, Parkplätzen, befestigte Zuwegungen wie Garagen- und Hofzufahrten, Hofflächen, Terrassen, befestigten Sitzplätzen, Flächen in und an Gewässern und Gräben ist der Pflanzenschutzmitteleinsatz verboten!
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern wie Gräben, Bächen, Flüssen, Teichen oder Regenwasser-Sammelbecken angewandt werden.
Ein Gewässer wird durch die Böschungsoberkante begrenzt, so dass auch im Böschungsbereich kein Pflanzenschutzmittel angewandt werden darf. In Niedersachsen ist unabhängig vom Produkt immer ein Mindestabstand von einem Meter zur Böschungsoberkante einzuhalten („länderspezifischer Mindestabstand“). Daneben gibt es produktspezifische Abstandsauflagen zu Gewässern, die der Gebrauchsanleitung entnommen werden können.
Für alle Pflanzenschutzmittel gilt, dass Anwendungsflüssigkeiten oder deren Reste, entleerte Behältnisse oder Verpackungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen dürfen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Diese Vorschriften haben zum Ziel, Gewässer und Wasserorganismen vor Pflanzenschutzmitteln zu schützen.
Grünbeläge auf Terrassen und Pflasterungen bilden sich vor allem durch Algen und Flechten. Damit die Gefahr verringert wird, auf diesen Flächen auszurutschen, dürfen Grünbelagsentferner verwendet werden. Sie gehören zu den Bioziden, die zum Schutz vor Gefahren für Mensch und Tier angewendet werden. Sie unterscheiden sich hierdurch rechtlich von den Pflanzenschutzmitteln. Ein Einsatz von Bioziden zur Unkrautbekämpfung ist nicht erlaubt.
Auch Essig und Salz, die zu den Lebensmitteln gehören, dürfen nicht zur Unkrautbekämpfung angewendet werden. Für Pflanzenschutzzwecke einsetzbare Lebensmittel müssen als sogenannte Grundstoffe in der EU gelistet sein, um legal verwendet werden zu können. Eine Listung von Essig und Salz gibt es derzeit nicht und wird es auch auf absehbare Zeit nicht geben. Außerdem: Wer Pflanzenschutzmittel unsachgemäß einsetzt oder nicht zugelassene Mittel verwendet, verstößt gegen pflanzenschutzrechtliche Regelungen wie das Pflanzenschutzgesetz und die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz. Ein solcher Verstoß kann je nach Art und Umfang nicht nur eine Ermahnung, sondern auch ein Bußgeldverfahren oder eine kostenpflichtige behördliche Anordnung zur Folge haben.
Bei der Bekämpfung von Unkräutern auf Einfahrten, Hof- und Wegeflächen ist daher auf andere nicht-chemische Maßnahmen zurückzugreifen. Hierzu zählt, neben dem händischen Jäten und dem Einsatz von Besen und Hacke, auch die thermische Bekämpfung mittels Abflammgerät bzw. Heißwassereinsatz. Bei thermischen Verfahren reicht es aus, das Unkraut leicht zu erhitzen, damit es welkt und abstirbt. Das Eiweiß in den Pflanzenzellen denaturiert bereits bei 42 °C. Bei trockenem, warmem Wetter ist bereits nach wenigen Minuten der gewünschte Effekt erkennbar. Ein Abbrennen der Pflanzenteile hingegen liefert zwar ein sofort sichtbares Ergebnis der Maßnahme, erhöht aber die Arbeits- und Energiekosten. Beim Verkohlen der Pflanzen entstehen zudem gefährliche Substanzen. Wurzelunkräuter lassen sich mit thermischen Verfahren nicht dauerhaft bekämpfen. Ein Erfolg der jeweiligen Maßnahme hängt vor allem vom vorhandenen Spektrum an Wildkräutern ab und der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Anwendung. Auch die Frage, ob nicht ein gewisser Grad an natürlichem Wildwuchs tolerierbar ist, sollte sich jeder stellen.
Für Fragen rund um den Pflanzenschutz im Haus- und Kleingartenbereich steht eine Hotline der LWK zur Verfügung:
Pflanzenschutz-Hotline für Hobbygärtner: 0441/801-789
(Von März bis Oktober jeweils dienstags von 10 bis 12 Uhr, in den Monaten von November bis Februar wird dieser Service nicht angeboten.)
Mechanische Unkrautbekämpfung (Foto: Dr. T. Brand)
Marienkäfer im Garten sind nützliche Blattlausjäger (Foto: Pitopia, Hans-Jürgen Zietz, 2009)
Terrassenbeläge können mit einem Hochdruckreiniger entfernt werden. (Foto: Pitopia, Twilight_Art_Pictures, 2011)
Abflämmen von krautigen Pflanzen (Foto: Dr. T. Brand)
Offene Pflasterfugen schaffen Lebensräume auch für Gänseblümchen. (Foto: Pitopia, W.J.Pilsak, 2007)
Der Autor
Lüder Boremann
ist Leiter der Fachgruppe Pflanzenbau und Pflanzenschutz bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Weitere Informationen:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Bremervörde
Albrecht-Thaer-Str. 6A
27432 Bremervörde
Tel. 04761/9942-161
Lueder.Bornemann@LWK-Niedersachsen.de
Pflanzenschutz-Hotline für Hobbygärtner: 0441/801 719